AGB

§ 1 Allgemeines, Begriffsdefinition

(1) Für alle Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich noch einmal vereinbart werden.

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen richten sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser AGB sind solche gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, d.h. Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf.

(5) Nachfolgearbeiten sind auf das von uns erbrachte Werk aufbauende Arbeiten die nicht von uns durchgeführt werden.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Angebotstexte und Zeichnungen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung sind ausschließlich unser Angebot, das Leistungsverzeichnis und die einschlägigen anerkannten Regeln der Bautechnik maßgebend.

(3) Unsere Angebote sind 30 Tage bindend. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung, so gelten die in dem Angebot bzw. Leistungsverzeichnis angegebenen Preise für die Dauer von drei Monaten nach fristgerechter Auftragserteilung (Vertragsschluss). Liegen zwischen Vertragsschluss und Ausführungsbeginn mehr als drei Monate, ohne dass eine Ausführungsbeginnverzögerung von uns zu vertreten ist, sind wir berechtigt, danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.

(4) Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß.

(5) Nicht vertraglich geschuldete Leistungen die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gem. § 3 Abs. 2, 3 gesondert berechnet.

§ 3 Abnahme

Mit Begleichung der Rechnung gilt der Auftrag als mangelfrei abgenommen.